WLAN-Netzwerke (Wireless Local Area Network) sind kabellose Netzwerkverbindungen zwischen Computern und anderen Endgeräten, meistens mit Internet-Routern, die eine Internet-Verbindung kabellos im ganzen Haus für einige Computer nutzbar machen Icon Nicken in Haftung für WLAN-Netzwerk bei Filesharing

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Da diese Netzwerke kabellos sind und nicht jeder Besitzer möchte, dass jeder beliebige Dritte über einen entsprechenden Empfänger auf seine Kosten “mitsurfen” kann, gibt es Möglichkeiten, diese WLAN-Netzwerke mit Sicherheitsschlüsseln (Passwörter) zu schützen, sodass sie nur von Personen genutzt werden können, die dieses Passwort kennen.

Filesharing über ungesicherte WLAN-Netzwerke

Da sich viele Nutzer nicht die Mühe machen, ihre WLAN-Netzwerke zu sichern gibt es für Dritte mit illegalen Absichten immer mehr Chancen, unbekannt über diese frei zur Verfügung stehenden WLAN-Netzwerke zu surfen und sich illegale Inhalte beispielsweise via Filesharing herunterzuladen Icon Shock in Haftung für WLAN-Netzwerk bei Filesharing

Diese Aktivitäten können zwar zurückverfolgt werden, aber nur bis zum Anschlussinhaber, nicht dem Endgerät. Das heißt wenn jemand bei Person A illegal Filesharing betreibt und es auffliegt, hat die Person A die Probleme anhängen, nicht der Unbekannte mit dem Laptop vor der Haustür.

Nun hat das LG Hamburg geurteilt, dass jeder Anschlussinhaber in so einem Fall verantwortlich für den eigenen Anschluss ist:

Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass fremde Dritte die ungeschützte Verbindung nutzen, um Schutzrechtsverletzungen mittels Filesharing zu begehen. Dies löst Handlungs- und Prüfungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Fehlende technische Kenntnisse bezüglich möglicher Schutzmaßnahmen entlasten den Anschlussinhaber dabei ebenso wenig wie das fehlende Bewusstsein, dass es durch Dritte zu Verletzungen kommen kann. Eine mögliche Abwehrmaßnahme kann z.B. ein Passwortschutz sein. Sofern für solche Schutzmaßnahmen die technischen Kenntnisse fehlen, müssen die Anschlussinhaber sich gegebenenfalls professioneller Hilfe bedienen.

(Störerhaftung bei Nutzung einer WLAN-Verbindung im Rahmen des Filesharing)

Entgegen der Meinung von ProbloggerWorld finde ich dieses Urteil unbedingt angemessen, da man ansonsten Straftaten nicht wirklich zurückverfolgen könnte Icon Wave in Haftung für WLAN-Netzwerk bei Filesharing

Man kann weder feststellen, ob ein Dritter den Zugang genutzt hat, oder was er heruntergeladen hat. Genauso könnte sich also jeder Nutzer zuhause sagen, dass er mal eben was illegales herunterläd und dieses dann auf einen Unbekannten schiebt, man kann es ja nicht nachverfolgen.

Das viele Leute keine Ahnung von dieser Technologie haben befreit sie aber meiner Meinung nach nicht von der Verantwortung. Man ist durch dieses Urteil kein potenzieller Krimineller, aber man soll eben für sein Eigentum haften. Wenn es anders geurteilt worden wäre, wäre eben niemand für irgendwas haftbar und das wäre ziemlich schwachsinnig gewesen.

Abgesehen davon ist das Einrichten eines Sicherheitsschlüssels für das eigene Netzwerk nicht so aufwendig, wie es sich vielleicht anhören mag Icon Nicken in Haftung für WLAN-Netzwerk bei Filesharing
Man ruft die Seite des Routers wie eine Webseite im Browser auf, macht eine Hand voll Klicks die in der Bedienungsanleitung geschildert sind, wählt ein Passwort aus und klickt auf Speichern oder Übernehmen. Wenn daraufhin Windows nach einem Passwort für das Netzwerk fragt, dann gibt man dieses ein, klickt auf Passwort erinnern und dann auf Verbinden – das wars schon und man hat Ruhe vor unliebsamen Dritten, die illegale Inhalte herunterladen, Viren verbreiten, persönliche Dokumente kopieren oder einem einfach Kosten verursachen Icon Mrgreen in Haftung für WLAN-Netzwerk bei Filesharing